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Artikel: Bundesverfassung_der_Schweizerischen_Eidgenossenschaft


Basisdaten
Titel: Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
Kurztitel: Bundesverfassung
Früherer Titel: aBV
Abkürzung: BV
Art: Verfassung
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
SR: 101
Datum des Gesetzes: 18. April 1999
Inkrafttreten am: 1. Januar 2000
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Schweizer Bundesverfassung: Umschlag der amtlichen Ausgabe
Erste Seite der Bundesverfassung

Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (abgekürzt BV, SR 101) ist die Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Sie geht zurück auf die erste Bundesverfassung vom 12. September 1848, mit der die Schweiz vom Staatenbund zum Bundesstaat geeint wurde.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Stellung in der Rechtshierarchie

Die Bundesverfassung steht auf der obersten Stufe des schweizerischen Rechtssystems. Ihr sind sämtliche Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes, der Kantone und der Gemeinden untergeordnet. Sie dürfen der Bundesverfassung daher nicht widersprechen.

Die Bundesverfassung der Schweiz weist im Vergleich mit anderen Verfassungen eine Eigenheit auf: Sie sieht keine Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze vor, d. h. von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze müssen vom Bundesgericht oder anderen Gerichten auch bei Verfassungswidrigkeit angewandt werden. Diese spezielle Regelung ist Ausdruck der stärkeren Gewichtung des Demokratieprinzips gegenüber dem Rechtsstaatsprinzip. Die von der Volksvertretung erlassenen – und allenfalls in einem Referendum vom Stimmvolk angenommenen – Gesetze sollen nicht durch ein Gericht ausser Kraft gesetzt werden können.

[Bearbeiten] Gliederung und Inhalt

Die Verfassung wird mit der Präambel eingeleitet, die mit dem Gottesbezug «Im Namen Gottes des Allmächtigen!» beginnt. Der eigentliche Verfassungstext ist in sechs Titel gegliedert: Titel 1 enthält allgemeine Bestimmungen, wie etwa zum Staatszweck (Art. 2), zur Stellung der Kantone (Art. 3), zu den Landessprachen (Art. 4) und zu den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns (Art. 5). Titel 2 umschreibt die Grundrechte (Art. 7–36), die Bürgerrechte (Art. 37–40) und die Sozialziele (Art. 41).

Titel 3 nennt sich «Bund, Kantone und Gemeinden» und regelt in den Art. 43–135 die Kompetenzaufteilung zwischen den drei staatlichen Gliederungsebenen. Darin ist insbesondere die umfassende Liste der Zuständigkeiten des Bundes (Art. 54–125) von Bedeutung: Jeder Erlass des Bundes muss sich auf eine solche Norm stützen. Existiert keine explizite Bundeskompetenz in einem bestimmten Gebiet, so sind dafür die Kantone zuständig und der Bund ist darin nicht befugt, gesetzgeberisch tätig zu werden (siehe Föderalismus in der Schweiz, Subsidiarität). Die Kompetenzen des Bundes sind Laufe der Zeit ständig erweitert worden und auch heute ist diese Liste relativ häufigen Änderungen unterworfen – sei es durch Anstoss der Bundesbehörden mittels obligatorischem Referendum oder durch Volksinitiativen.

Der vierte Titel ist mit «Volk und Stände» überschrieben und regelt in Art. 136–142 die politischen Rechte des Volkes und der Kantone, insbesondere die direktdemokratischen Volksrechte (Initiative und Referendum). Titel 5 ist den Bundesbehörden gewidmet und umreisst die Organisation und Kompetenzen der Bundesversammlung (Legislative, Art. 143–173), des Bundesrates und der Bundesverwaltung (Exekutive, Art. 174–187) sowie des Bundesgerichtes und der anderen richterlichen Behörden (Judikative, Art. 188–191 sowie Art. 191a–c). Der sechste und letzte Titel beinhaltet die Revisionsmöglichkeiten der Verfassung (Art. 192–195, siehe unten) und die Übergangsbestimmungen (Art. 196 und 197).

[Bearbeiten] Geschichte

Flugblatt der Gegner der Totalrevision von 1874

Grundlage für die heutige Bundesverfassung ist die Verfassung vom 12. September 1848, als die Schweiz vom Staatenbund zum Bundesstaat geeint wurde. Diese war stark von der Verfassung der Vereinigten Staaten sowie dem Gedankengut der Französischen Revolution beeinflusst. Die Verfassung sah zudem vor, dass die Kantone eigenständig (souverän) sind, soweit sie die Bundesverfassung nicht explizit einschränkt.[1] Der Einführung der Verfassung von 1848 gingen kurze kriegerische Auseinandersetzungen voraus (Sonderbundskrieg).

Die Verfassung von 1848 wurde 1866 teilweise revidiert: Die Juden erhielten die Gleichstellung; hingegen lehnte es das Volk vorläufig ab, den Niedergelassenen (auch schweizerischer Nationalität) das kantonale und kommunale Wahl- und Stimmrecht zu gewähren.[2] Die erste Totalrevision der Verfassung trat 1874 in Kraft. Sie sah einen Ausbau der Bundeskompetenzen und der Volksrechte vor. Mit dieser Totalrevision wurde auch das Gesetzesreferendum auf eidgenössischer Ebene eingeführt.[1] Seit 1891 beinhaltet die Verfassung das Initiativrecht auf Teilrevision der Bundesverfassung. Demzufolge kann ein Bruchteil der Stimmberechtigten (derzeit 100'000) den Erlass, die Änderung oder Aufhebung einzelner Bestimmungen der Bundesverfassung vorschlagen und eine Abstimmung von Volk und Ständen (Kantonen) erwirken. Teilrevisionen der Verfassung sind also jederzeit möglich.

Die letzte Totalrevision der Schweizer Verfassung datiert aus dem Jahre 1999. Es handelte sich um eine Nachführung, im Rahmen derer nicht geschriebenes Verfassungsrecht (entstanden im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Bundesgericht) kodifiziert wurde und nicht auf Verfassungsebene gehörende Bestimmungen (z. B. Absinthverbot) „herabgestuft“ wurden. Die Bundesverfassung wurde in den 1990er Jahren überarbeitet und von Volk und Ständen am 18. April 1999 mit 59,2 Prozent respektive 12 2/2 von 20 6/2 Standesstimmen gutgeheissen. Sie ersetzte die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (alte Bundesverfassung, kurz aBV) und hat u. a. neun verschiedene, bis dahin lediglich in Entscheiden des Bundesgerichts und Rechtskommentaren festgehaltene Grundrechte erfasst. Sie trat am 1. Januar 2000 in Kraft.[1]

[Bearbeiten] Revisionsmöglichkeiten

Die Bundesverfassung kann jederzeit abgeändert werden. Dabei bedarf die Abänderung der Zustimmung der Mehrheit des Volkes und der Kantone. Inhaltlich ist der Abänderbarkeit dadurch Schranken gesetzt, dass die Verfassung zwingendes Völkerrecht nicht verletzen darf. Die Teilrevision darf zudem nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Materie verstossen.[3] Als ungeschriebene Voraussetzung ist auch die faktische Durchführbarkeit der Initiative anerkannt. Ob weitere inhaltliche Schranken bestehen, indem die Kernbereiche der fundamentalen Normen der Verfassung wie Grundrechte, Föderalismus, Demokratie und Rechtsstaat verbindlich sind, wird in der Praxis der Bundesversammlung bisher verneint, von der juristischen Lehre aber uneinheitlich beurteilt.

Eine Verfassungsänderung kann durch einen Beschluss der Bundesversammlung oder vom Volk durch eine Volksinitiative verlangt werden. Die Bundesverfassung der Schweiz ist – im Gegensatz zum Beispiel zur Verfassung der Vereinigten Staaten – eine Verfassung, die häufig modifiziert wird.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Giovanni Biaggini: Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Schweiz. In: Armin von Bogdandy, Pedro Cruz Villalón, Peter M. Huber (Hg.): Handbuch Ius Publicum Europaeum (IPE). C.F. Müller Verlag, Heidelberg 2007, Bd. I, S. 565–623.
  • René Rhinow: Die neue Verfassung in der Schweiz. In: Der Staat. Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches Öffentliches Recht, 41. Bd., 2002, S. 575–596.
  • Bernhard Ehrenzeller, Philippe Mastronardi, Rainer J. Schweizer, Klaus A. Vallender (Hrsg.): Die schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar. 2. Auflage. Dike, Zürich 2008, ISBN 978-3-03751-051-3.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. a b c Kurzinformation über die Bundesverfassung auf der Seite der Bundesversammlung, Abschnitt Geschichte.
  2. Siehe Liste eidgenössischer Volksabstimmungen
  3. Art. 193Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche und Art. 194Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche BV.

[Bearbeiten] Weblinks

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